Frage:
1) Bei unbezahltem Urlaub eines freiwillig Versicherten sollte sofort eine Abmeldung mit Grund 34 erfolgen?
2) Erfolgt immer erst mit Überschreitung der Monatsfrist eine Abmeldung mit Grund 34?
3) Mutterschutz oder Elternzeit folgt auf eine Zeit mit unbezahlter Beschäftigung (Abmeldung Grund 34). Soll am Ende von Mutterschutz bzw. Elternzeit nicht eine Anmeldung Grund 13 erfolgen?
Antwort:
ad 1) Bei der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens einen Kalendermonat wird eine DEÜV-Abmeldung mit Grund 34 ausgelöst.
Über §7 Abs. 3 SGB IV ist definiert, dass bei unbezahltem Urlaub die SV-Tage einen Monat weiterlaufen, bis eine Abmeldung erzeugt wird.
Hier wird keine Unterscheidung hinsichtlich Pflicht- und Freiwillige-/Privatversicherte vorgenommen.
ad 2) Nein, seit dem Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbands vom 05./06.12.2012 muss eine Abmeldung mit Grund 34 aufgrund des Endes einer Beschäftigung erfolgen, auch wenn die
Monatsfrist noch nicht überschritten wurde, siehe
- Hinweis 1874209 - DEÜV: Geänderte Bedeutung des Abgabegrunds 34 +
- zusätzliche Korrektur, wenn die Abmeldung auf das Ende des Monats fällt: Hinweis 1897664 - DEÜV: Korrekturen XIII
ad 3)
- Mutterschutz: Bitte beachten Sie dazu den SAP-Hinweis 1887700 - DEÜV: Mutterschutz nach unbezahltem Urlaub .
- Elternzeit: Bitte beachten Sie dazu den SAP-Hinweis 1935200 - DEÜV-Meldung Grund 13 am Ende von Elternzeit, die auf eine Abwesenheit nach § 7 Abs. 3 SGB IV folgt .