Frage:
1) Im Report RPCD3HD0_OUT ist die Übertragung der Jahresmeldung für den Übertragungsmonat X eingestellt. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin tritt aber früher aus. Warum wird die Jahresmeldung nicht gleichzeitig mit dem Austritt übertragen?
2) Jahresmeldung versus Meldung für die Rentenvorausberechnung, Grund 57 (§194 Abs. 1 SGB VI) . Welche Meldung hat wann zu erfolgen?
3) Die Jahresmeldung wird wider Erwarten nicht erstellt.
Antwort:
ad 1) Die Jahresmeldung wird unabhängig von der Meldung eines Austritt zum früheren Zeitpunkt erst zum vorgesehenen (späteren) Zeitraum übertragen. Das ist seit Einführung der DEÜV im Jahr 1999 so. Das Systemverhalten ist bei den Prüfern der ITSG bekannt und wurde noch nie bemängelt.
Der Grund, weshalb die Jahresmeldung zurückgehalten wird, ist, dass sich noch Änderungen ergeben können. Dies kann auch bei Mitarbeitern, die ausgetreten sind, der Fall sein. Eine Änderung des Systemverhaltens ist daher nicht geplant.
ad 2)
Grundsätzlich wird eine 57 immer dann erzeugt, wenn der Meldezeitraum noch nicht von einer anderen Meldung abgedeckt wird.
Fall a) Es ist eine Meldung mit Grund 57 zu erstellen. Gleichzeitig steht eine Jahresmeldung zur Übertragung an (Status "neu"), die im Zeitraum vor der Meldung mit Grund 57 liegt:
In diesem Fall muss die Jahresmeldung sofort übertragen werden, obwohl ihr Übertragungsmonat lt. RPCD3HD0_OUT noch nicht erreicht ist. Bitte beachten Sie dazu auch SAP-Hinweis 1131649 - DEÜV: vorgezogene Jahresmeldung bei Abgabegrund 57 sowie SAP-Hinweis 1283899 - Korrekturen bei der DEÜV-Meldungserstellung .
Fall b) Jahresmeldung und Meldung mit Grund 57 haben identische Zeiträume:
Es wird nur die Jahresmeldung übertragen, weil dort die erforderlichen Entgelte schon gemeldet werden (§194 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §5 DEÜV, Abs. (3)).
Fall c) Die Jahresmeldung liegt im Zeitraum nach der Meldung mit Grund 57:
Die Jahresmeldung wird im RPCD3HDO_OUT vorgesehenen Monat übertragen.
Fall d) Die Datumsart 09 im Infotyp 0041, die eine Meldung Grund 57 auslöst, wird rückwirkend aufgegeben:
- im aktuellen Abrechnungsjahr: Das System erkennt die Datumsart 09 auch in den Abrechnungsperiode Mai - Nov. und rollt das Jahr nochmal auf (SAP-Hinweis 1283899 - Korrekturen bei der DEÜV-Meldungserstellung )
- in vergangenen Jahren: Wenn die Jahresmeldung schon übertragen wurde, ist keine Meldung mit Grund 57 mehr notwendig. Der Meldezeitraum ist dann durch die Jahresmeldung abgedeckt.
ad 3) Prüfen Sie, ob
- der gesamte Jahreszeitraum, in der der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin) aktiv war, nicht schon von einer anderen Meldung erstellt wurde.
- überhaupt SV-Entgelt vorliegt. Wenn dem nicht so ist, wird auch keine Jahresmeldung erstellt.