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Arbeitgeber müssen nach § 194 SGB VI auf Verlangen des Rentenantragstellers eine Information über das SV-pflichtige Entgelt gesondert melden, solange keine andere DEÜV-Meldung diese Anforderung erfüllt.

Eine gesonderte Meldung Grund 57 wird im System mit Datumsart 09 im Infotyp 0041 angestoßen.
Beachten Sie hierzu den SAP-Hinweis 1099864 - DEÜV: Änderungen zum Jahreswechsel 2007/2008 , Punkt 2.

Weitere Hinweise zum Thema:

 

Bezüglich der gemeinsamen Verarbeitung von Meldungen mit Grund 57 und Jahresmeldungen mit Grund 50 beachten Sie bitte die Frage 2 in den FAQ's

FAQs - Jahresmeldung, Grund 50 


 

 

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