Definition:
§28a Abs (2) SGB IV: (2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).
Achtung: Änderungen mit Jahreswechsel 2013/2014: siehe Hinweis 1846567 - DEÜV: Verkürzte Frist für Übertragung von Jahresmeldungen
- Die Frist für die Abgabe (Übertragung) der Jahresmeldung wird vom 15. April des Folgejahres auf den 15. Februar verkürzt.
- Änderungen wegen Märzklausel werden nur noch über Grund 54 gemeldet, nicht mehr durch Storno der Jahresmeldung.