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Definition:

§28a Abs (2) SGB IV: (2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).

Achtung: Änderungen mit Jahreswechsel 2013/2014: siehe Hinweis 1846567 - DEÜV: Verkürzte Frist für Übertragung von Jahresmeldungen

  1. Die Frist für die Abgabe (Übertragung) der Jahresmeldung wird vom 15. April des Folgejahres auf den 15. Februar verkürzt.
  2. Änderungen wegen Märzklausel werden nur noch über Grund 54 gemeldet, nicht mehr durch Storno der Jahresmeldung.

Frequently Asked Questions:

FAQs - Jahresmeldung, Grund 50

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