Allgemeines:
1)
DEÜV § 14 Stornierung
(1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten. Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, der Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes, der Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung enthalten sind.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten.
2)
Eine Meldung wird im nächsten Meldelauf durch eine Stornierungsmeldung storniert und durch einen neue Meldung ersetzt.
Melderelevanz/-hierarchie:
1. Ist überhaupt eine Meldung zu erstellen?
2. Ist ein Storno zu erstellen?
3. Gibt es einen Meldetatbestand, der gar eine Ab-und Anmeldung erfodert?, siehe auch
- Hinweis 1784206 - Wechsel von einer Arbeitgeber-Betriebsnummer zur anderen führt nicht zur Ab-/Anmeldung in der DEÜV
- Storno von Meldungen zum Wechsel der Krankenkasse: FAQs - Abmeldung Grund 31, Anmeldung Grund 11