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DEÜV bedeutet "Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung)". Der Arbeitgeber hat Meldepflichten über den Beginn oder die Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses an den Sozialversicherungsträger.

Zum DEÜV-Meldewesen zählen:

  • allgemeine DEÜV-Meldungen
  • Meldungen für knappschaftlich Versicherte
  • Sofortmeldungen
  • Meldungen Berufsständische Versorgung
  • Meldungen zur Betriebsdatenpflege
     

Gesetze, Verordnungen und amtliche Mitteilungen:

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