DEÜV bedeutet "Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung)". Der Arbeitgeber hat Meldepflichten über den Beginn oder die Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses an den Sozialversicherungsträger.
Zum DEÜV-Meldewesen zählen:
- allgemeine DEÜV-Meldungen
- Meldungen für knappschaftlich Versicherte
- Sofortmeldungen
- Meldungen Berufsständische Versorgung
- Meldungen zur Betriebsdatenpflege
Gesetze, Verordnungen und amtliche Mitteilungen:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), §§28a und ff. (SGB IV)
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (§ DEÜV)
GKV-Spitzenverband: Gemeinsame Grundsätze und Anlagen (Beitragsgruppen, Abgabegründe u.ä.)
https://www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/deuev/deuev.jsp- GKV-Spitzenverband: Gemeinsame Rundschreiben und Anlagen (zu meldende Sachverhalte, Schlüsselzahlen, Datensätze und Datenbausteine)
https://www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/deuev/gemeinsame_rundschreiben/gemeinsame_rundschreiben.jsp