Liegt innerhalb eines Beschäftigungsverbotes eine ganztägige Abwesenheit durch Urlaub oder Krankheit vor, wird der Zeitraum des Beschäftigungsverbotes dafür unterbrochen und für diesen Zeitraum kein Ausgleichsbetrag ermittelt. Ein für diese Abwesenheit gezahlter Urlaubs- oder Krankenlohnaufschlag darf nicht als aktueller Bezug auf den Ausgleichsbetrag des Gesamtzeitraums angerechnet werden.
Sollte das geschehen, muss die Schlüsselung der Abwesenheit Urlaub oder Krankheit in der T554C geprüft werden. Die dort als zu bewertend hinterlegten Lohnarten müssen unbedingt das Feld "Basisbezugssplit" gesetzt haben, da ansonsten der Aufschlag im oben beschriebenen Fall eines Beschäftigungsverbotes nicht dem richtigen Split zugeordnet werden kann.
siehe dazu Punkt 1. PAB!