Was bedeutet das?
§ 3 Nr. 56 EStG lautet (gekürzt): "Steuerfrei sind [Umlagen] aus dem ersten Dienstverhältnis an eine [Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes] (...), soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. (...) Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern"
Der letzte Satz "Die Beiträge nach den Sätzen 1 und 2..." ist das "Problem" der neuen Steuervorschrift: Aufgrund dessen muss für eine korrekte steuerliche Behandlung der Umlagen eigentlich erst bis zum Dezember abgerechnet werden, um die steuerliche Behandlung der Beiträge zu kennen. Die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge mindern nämlich das Kontingent von § 3 Nr. 56 EStG, mit dem die Umlagen ab Januar steuerfrei bleiben können.
Beiträge im obigen Sinne fallen immer an, wenn es sich z. B. um eine kapitalgedeckten Pensionskasse handelt. Dies ist z. B. die freiwillige Versicherung der VBL oder Teile der Pflichtversicherungs-Zahlungen im Abrechnungsverband Ost der VBL. Bei der freiwilligen Versicherung kann es sich um Arbeitnehmer-Bruttoentgeltumwandlungen handeln oder um Arbeitgeber-Zusatzleistungen. Ähnlich wie die Verwendung der Schätzbasis zur Berechnung der Lohnsteuer aus sonstigen Bezügen wird hier ein Schätz-Algorithmus zur Bestimmung der steuerfreien Beiträge bis Jahresende verwendet. Dieser nimmt die bisher bekannten steuerfreien Beiträge (von Januar bis heute) und schätzt die Beiträge aus laufendem Entgelt bis Jahresende (heute bis Dezember) und mindert damit das Kontingent zu § 3 Nr. 56 EStG.
In zukünftigen Abrechnungen (Februar, März,... bis Dezember) werden die Schätzungen immer wieder aktualisiert. Sollte sich herausstellen, dass zuviel Umlagen steuerfrei geblieben sind, wird der Fall (sofort) abgelehnt und in die Rückrechnung geschickt. Im letzten Abrechnungsmonat des Jahres (Dezember oder Austrittsmonat) wird zusätzlich noch überprüft, ob zuwenig Umlagen steuerfrei geblieben sind. Falls dies zutreffen sollte, wird der Fall ebenfalls abgelehnt und in die Rückrechnung geschickt, um die Umlagenversteuerung zu korrigieren.
Umsetzung des § 3 Nr. 56 EStG
Die Auslieferung erfolgte über HW 1057156. Hier ist auch die Funktionsweise der Schätzung im Aufzehrmodell beschrieben. Das sogenannte Verteilmodell wurde über den HW 1228765 ausgeliefert und dort erläutert.
Aufzehrmodell
In jedem Monat, beginnend mit dem Januar bzw. dem Eintrittsmonat wird ein Maximum an Umlagen solange steuerfrei belassen, bis das Kontingent aufgebraucht ist.
Verteilmodell
Das Jahreskontingent wird auf die einzelnen Monate verteilt. Für den Fall, dass das Kontingent gleichmäßig auf die 12 Monate verteilt wird, ergeben sich in folgenden Fällen Probleme:
- unterjähriger Ein-/Austritt mit unbezahlten Monaten --> zur Verfügung gestelltes Kontingent kann in diesen Monaten nicht verbraucht werden
- Schwankungen im Brutto des Arbeitnehmers --> in manchen Monaten steht zu viel Kontingent zur Verfügung, während es in anderen Monaten nicht ausreicht
- die Abrechnung wird allgemein schwerer nachvollziehbar
- es können vermehrt Rückrechnungen auftreten
Das SAP-Verteilmodell
- Das Jahreskontingent wird gleichmäßig nur auf die Monate mit Umlagen verteilt
- Nicht aufgebrauchtes Kontingent aus den Vormonaten wird im aktuellen Monat erneut zur Verfügung gestellt
- Einmalzahlungen werden vom Jahreskontingent abgetragen
Besonderheiten des Verteilmodells
Aufteilung des Kontingents anhand der Jahresumlage (JUMLA)
Diese Berechnungsweise ist erkennbar daran, dass das Feld JUMLA in der Schätztabelle PDPBSZV363 gefüllt ist. Darauf hingewiesen wird im Hinweis 1228765 Hier heißt es dazu:
"Sollte mit diesem Vorgehen das Jahreskontingent nicht komplett aufgebraucht werden können und gleichzeitig Umlagen in dem Jahr versteuert worden sein, wird das Jahreskontingent in dem Verhältnis auf die Monate (über eine Rückrechnung) neu verteilt, wie das Verhältnis der Umlage des betrachteten Monats zur Gesamtjahresumlage ist.
Beispiel: Jahresumlage: 1700 EUR; Januarumlage: 160 EUR. => Monatskontingent Januar: 636 EUR/a * 160 EUR/Monat / 1700 EUR/a = 59,86 EUR/Monat."
Eigentlich war diese Funktionalität dafür gedacht, dass, wenn im Dezember festgestellt wird, dass hier, z.B. durch unbezahlte Abwesenheit, das Jahreskontingent für die steuerfreien Umlagen nicht komplett aufgebraucht wird, aber bereits Umlagen versteuert wurden, eine Rückrechnung auf 01 erfolgen muss und eine entsprechende Verteilung anhand des Verhältnisses zur Gesamtjahresumlage.
Beispiel:
Die monatliche Umlage von 01-11 beträgt jeweils 150 EUR, d.h. es werden Teile der Umlage individuell versteuert. Im Monat Dezember beträgt die Umlage aufgrund einer unbezahlten Abwesenheit nur 5 EUR, d.h. es wird das sich durch die Aufteilung auf die Umlagemonate ergebende steuerfreie Kontingent (in 2009 54 EUR) nicht ausgeschöpft, andererseits wurden aber in den vorhergehenden Monaten Umlagen versteuert. Deshalb erfolgt jetzt hier eine Rückrechnung auf 01, in welcher das steuerfreie Kontingent anhand des Verhältnisses der Monats- zur Gesamtjahresumlage neu aufgeteilt wird. Das bedeutet: JUMLA 01-12 = (150*11 + 5) = 1655 EUR steuerfreies Kontingent in 01 - 11: 648 EUR * 150 EUR / 1655 EUR = 58,73 EUR In dieser Höhe dürfen also die Umlagen steuerfrei bleiben, es werden entsprechend weniger versteuert.
Diese Prüfung erfolgt im letzten Abrechnungsmonat des Jahres (Dezember) und im Austrittsmonat.
Problem: Bei einem unterjährigen Wiedereintritt kommt es bei dieser Verfahrensweise zu einer großen Anzahl von Rückrechnungen, da jetzt in jedem Abrechnungsmonat das Kontingent anhand des Verhältnisses der Umlage des Monats zu der bis zur aktuellen Inperiode bekannten Jahresumlage neu aufgeteilt werden muss. Es findet bei der Funktionalität der JUMLA keine Schätzung in die Zukunft statt, weil davon ausgegangen wird, dass keine zukünftigen Monate da sind (nur letzter Abrechnungsmonat) .
Hinweise zur Fehlersuche
- FAQ-Hinweis 1411509 F&A: Abrechnung bricht in Funktion DOZV KON ab
- Debugging im Funktionsbaustein HRPBSDE_ZV_SCHAETZE_STFUMLKONT
Die maximale Ausschöpfung der Kontingente nach § 3 Nr. 63 EStG (für steuerfreie Beiträge) ist steuerrechtlich auf Jahressicht ebenfalls sicherzustellen, weshalb im Schema DOZV der zweite Paramter "J" in der Abrechnungsfunktion "DST KON" beibehalten werden sollte.
Nur so kannn die maximale Ausschöpfung auch bei unterjährigen Ein- und Austritten gewährleistet werden.