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Ermittlung des Arbeitsentgeltes und der Erstattungsbeiträge bei Beschäftigungsverbot

 

  I.  Die maschinelle Ermittlung der Ausgleichsbeträge und der Erstattungsbeträge ist aktiv

 

Die Aktivierung der maschinellen Ermittlung erfolgt durch die Teilapplikation MGBV. Weitere Erläuterungen zur Einrichtung und Funktionsweise finden Sie im Einführungsleitfaden unter
Personalabrechnung
-> Abrechnung Deutschland
-> Mutterschutzgesetz
-> Beschäftigungsverbot.

 

 Besonderheiten

1. Steuerung der Aliquotierung bei Berechnung Ausgleichsbetrag (SAP-Hinweis 1536163)

Zur Umsetzung wurde die Funktion DAAG BV CALC um einen zusätzlichen Parameter (Parameter 3) erweitert, über den die Unterscheidung erfolgt, welche Variante der Aliquotierung verwendet wird:

Parameter 3

Bedeutung

Initial

Kalendertage   (Standard im Schema D100)

STD

Arbeitsstunden   (Standard im Schema D000)

AT

Arbeitstage

UNGK

Ungekürzt

Wird der Parameter UNGK verwendet, muss der Ausgleichsbetrag über eine kundeneigene Rechenregel auf den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes aliquotiert werden. Anschließend ist die Funktion DAAG mit dem Parameter BV und SFIT (Speichern fiktive IT) aufzurufen. Mit diesem Aufruf werden die kundenseitig  angepassten Lohnarten wieder in die programminterne IT zur weiteren Verarbeitung gespeichert.

2. Unterbrechung des Beschäftigungsverbotes durch Urlaub oder Krankheit (SAP-Hinweis 1597116)

Wird während des Beschäftigungsverbotes Urlaub genommen oder liegt eine Krankschreibung vor, besteht für diese Zeiten kein Anspruch auf Erstattung nach dem AAG.
Bei der Auswertung der relevanten Beschäftigungsverbotszeiten wird daher zunächst geprüft, ob in diesem Zeitraum eine ganztägige Abwesenheit vorliegt. Wenn ja, wird der Zeitraum des Beschäftigungsverbotes für den Zeitraum der Abwesenheit unterbrochen (gesplittet) und für die Unterbrechungszeiten kein Ausgleichsbetrag ermittelt.

Mit Hinweis 1597116 wurde der  Parameter UBBV (Unterbrechung BV) der Abrechnungsfunktion DAAG BV zur Verfügung gestellt. Der Aufruf erfolgt zu Beginn des Schemas D000 bzw. D100.
Aufgabe der Funktion DAAG BV ist es, für die Unterbrechungszeiträume des Beschäftigungsverbotes zu prüfen, ob ein Subtyp DEBV (Grundlage Beschäftigungsverbot) des Infotypen 0008 (Basisbezüge) vorhanden ist. Wenn ja, werden für diesen  Zeitraum die Informationen des Subtypen 0 durch die des Subtypen DEBV überschrieben. Der Subtyp DEBV selbst wird für diese Zeiträume ausgeschnitten.
Damit wird erreicht, dass für die Unterbrechungszeiträume wieder die reguläre Bezahlung, die für die Zeiten des Beschäftigungsverbotes über den Subtypen DEBV vorgegeben wird, berücksichtigt wird. Ein manuelles Abgrenzen des IT 0008 über die Transaktion PA30 ist damit nicht mehr notwendig.
Die Aktivierung dieser Erweiterung erfolgt über die Teilapplikation MGB2.

Bitte beachten Sie dazu auch die Erläuterungen im KBA 2672283.

3. Teilzeit während Beschäftigungsverbot (Anhang zum SAP-Hinweis 1531091)

Arbeitet die Frau während des Beschäftigungsverbotes in reduziertem Umfang weiter, muss im IT 0080 (Mutterschutz) die Abwesenheit ‚Beschäftigungsverbot‘ angelegt und der Haken für "Teilzeit" gesetzt werden (siehe KBA 1881591). Dadurch wird der IT 0597 (Teilzeitarbeit) im Hintergrund angelegt. Es wird somit keine Abwesenheit im IT 2001 erzeugt.   

Im IT 0008 (Basisbezüge) wird im Subtyp 0 der Beschäftigungsgrad reduziert und ggf. die Bezügelohnarten angepasst. Im Subtyp DEBV des IT 0008 müssen die Basisbezüge vorgeben werden, die zur Ermittlung des Durchschnittsverdienstes herangezogen werden sollen (entspricht i.d.R. dem vorherigen Subtyp 0).
Der Ausgleichsbetrag ermittelt sich dann aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Bezügen des Subtyps 0 und den vollen Bezügen aus Subtyp DEBV.

4. Vorgehen zur manuellen Übersteuerung bei Beschäftigungsverbot

Die Möglichkeiten der manuellen Übersteuerung über Vorgabelohnarten sind im Anhang zum SAP-Hinweis 1531091 erläutert.

Wird während des Beschäftigungsverbotes oder innerhalb einer danach folgenden Mutterschutzfrist die Tarifart gewechselt, beachten Sie  den KBA 1994538.
Die dort beschriebene Deaktivierung der Fiktivläufe MBV1 bzw. MBV4 muss nur erfolgen, wenn es zu den beschriebenen Abbrüchen in der Abrechnung kommt. Ansonsten reicht die manuelle Vorgabe der Ausgleichsbeträge aus.

5. Deaktivierung der Fiktivläufe

Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

1) manuelle Deaktivierung

Im Standard ist die Musterlohnart MBV9 der Summenlohnart DEAK (Tabelle T596J, Teilapplikation MGBV) zugeordnet. Die Vorgabe dieser Lohnart in einer Periode bewirkt

- vor Gültigkeit der Teilapplikation ZMGA (SAP-Hinweis 1974941): Es werden ALLE Fiktivberechnungen deaktiviert, auch eine manuelle Vorgabe ist nicht mehr möglich.

- nach Gültigkeit der Teilapplikation ZMGA: Es werden nur die Fiktivläufe MBV1 (Berechnung des Durchschnittsverdienstes) und, wenn vorhanden, MBV4 (Grundlagenberechnung zum Zuschuss Mutterschaftsgeld) deaktiviert. Der Fiktivlauf MBV2 (Ermittlung des Ausgleichsbetrages) wird durchlaufen.

Mit dem SAP-Hinweis 2039192 wurde die Summenlohnart DEA2 ausgeliefert. Für Spezialfälle kann dieser eine Lohnart (Kopie MBV9) zugeordnet werden, die dann bei Vorgabe in einer bestimmten Periode ALLE Fiktivläufe deaktiviert, so dass damit die Funktionsweise vor Teilapplikation ZMGA wieder erreicht werden kann. Hier ist aber auch eine manuelle Vorgabe der Beträge nicht möglich.

2)  maschinelle Deaktivierung

Legen Sie zum BADI HRPAYDE_MUSCHG_BV_DEAK (siehe SAP-Hinweis 2086644) eine kundeneigene Implementierung an, in denen die verschiedenen Konstellationen beim Wechsel einer Tarifart geprüft werden können.

Einige Beispiele sind:

Wechsel der Tarifinformationen innerhalb des Beschäftigungsverbotes

Beispiel 1:

BV 18.08.14 – 14.11.14
MuSchu  15.11.14 – 21.02.15 

Wechsel vom Angestellten zum Beamten  zum 01.09.2014

Geben Sie hier den Ausgleichsbetrag für das BV über die Lohnart MBV3 (IT 14 oder 15) für den Zeitraum ab 01.09.2014 vor.
Eine manuelle Vorgabe ist nicht erforderlich, wenn für die Zeit als Beamte eine Abwesenheit verwendet wird, die in der Tabelle V_T5D0S nicht als Beschäftigungsverbot gekennzeichnet ist.
Ein Zuschuss Mutterschaft wird nicht ermittelt, da im Zeitraum des Mutterschutzes der Beamtenstatus vorliegt.

Beispiel 2:

Wechsel vom Beamten zum Angestellten oder von einem Angestelltentarif zu einem anderen zum 01.09.2014

Geben Sie hier den Ausgleichsbetrag für das BV über die Lohnart MBV3 (IT 14 oder 15) für den Zeitraum ab 01.09.2014 vor.
Eine Vorgabe des IT 700, Subtyp DBBT ist nicht erforderlich, da die Erstattungslohnarten im Fiktivlauf MBV2 aus der manuellen Vorgabe gebildet werden.
Zusätzlich muss der Zuschuss zum Mutterschutz manuell vorgegeben werden (Lohnart M450 bzw. O450).
Bei einer manuellen Vorgabe des Zuschusses zum Mutterschutz ist immer auch der IT 700, Subtyp DBZU anzulegen, um die Erstattungslohnarten in der Abrechnung bilden zu können.

Wechsel der Tarifinformationen innerhalb des Mutterschutzes mit davor liegendem Beschäftigungsverbot

Besipiel 1:

 BV 01.07.14 - 08.08.14
MuSchu 09.08.14 - 15.11.14

Wechsel vom Angestellten zum Beamten zum 01.09.2014

Hier ist keine manuelle Vorgabe erforderlich. Der Zuschuss Mutterschaft für die Zeit als Angestellter kann maschinell ermittelt werden, da der Wechsel der Tarifart erst danach stattfindet. Für die Zeit als Beamter erfolgt keine Zuschussberechnung.

Beispiel 2:

Wechsel vom Beamten zum Angestellten oder von einem Angestelltentarif zu einem anderen zum 01.09.2014

Geben Sie für die Zeit des Mutterschutzes ab dem Wechsel der Tarifinformationen den Zuschuss Mutterschaft über die Lohnarten O450 bzw. M450 im IT 14 oder 15 manuell vor. Der Ausgleichsbetrag zum BV muss nicht manuell vorgegeben werden.
Legen Sie den IT 700, Subtyp DBZU, mit den entsprechenden Beträgen an.

 

6. Infotyp 0699 (Altersvermögensgesetz D) während Beschäftigungsverbot

Bei einem untermonatigen Beginn bzw. Ende des BV  und gleichzeitigem Vorliegen des IT 0699 kommt es zu einer fehlerhaften Zuordnung der AVMG-Lohnarten, welche in die Summenlohnart /6H5 einfließen.

Der IT 0699 muss in diesen Fällen manuell gesplittet werden (siehe SAP-Hinweis 1926082). Die in der  AVMG-Berechnung gebildeten Lohnarten, die in die Summenlohnart /6H5 einfließen, werden immer dem letzten Split zugeordnet. Zum Zeitpunkt des Funktionsaufrufs DAAG BV LPE ist unbekannt, wie diese Lohnarten zu verteilen sind. Deshalb ist nur die im Hinweis dargestellte manuelle Lösung möglich. Achten Sie dabei unbedingt auf das Feld "laufende Nummer". Das Feld OBJPS muss unterschiedlich sein, wenn in einem Monat ein teilweises BV vorliegt.

Achtung: Mit der Lösung aus dem SAP-Hinweis  2520595 wird die maschinelle Berücksichtigung des Infotyps "Altersvermögensgesetz D" (0699) im Fiktivlauf des Beschäftigungsverbotes ermöglicht. Die Aktiviereung erfolgt über die Teilapplikation MGBS.

7. Ermittlung der SV-Arbeitgeberaufwendungen (/6H3) nach dem Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbands vom 24.10.2012 (SAP-Hinweis 1835639 bzw. SAP-Hinweis 1819098) - Teilapplikation SVE0

Laut Aussage einiger Krankenkassen beträgt der erstattungsfähige SV-AG-Anteil maximal die Summe der AG-Anteile der KV, RV, AV und PV(Sachsen)-Anteile (Abkürzungen ausschreiben) des Ausgleichsbetrages für das BV.
Das ist nach dem o.g. Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbandes so nicht korrekt. Die Prozente werden nicht auf Basis des Erstattungsbetrages für den BV-Tag ermittelt. Für die Berechnung muss wie im Hinweis 1819098, Punkt 2 (Geändertes Verfahren bei Begrenzung des fortgezahlten Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze) ausgeführt wie folgt vorgegangen werden:

"......Dazu wird zunächst die 'anteilige' RV-Bemessungsgrenze aus der monatlichen Bemessungsgrenze im Verhältnis
<fortgezahltes Arbeitsentgelt> : <Gesamt-Arbeitsentgelt>

berechnet. Falls das fortgezahlte Arbeitsentgelt diese anteilige Bemessungsgrenze überschreitet, wird es auf die anteilige Bemessungsgrenze gekürzt.

Die gleiche Verfahrensweise soll auch bei der Ermittlung der auf den Erstattungszeitraum entfallenden Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung angewandt werden."

Diese Berechnung können Sie im Protokoll der Abrechnung im Fiktivlauf MBV2 beim Aufruf der Funktion

DAAG BV LPE Beschäfverbot :Loop-Ende

nachvollziehen.

Beispiel:

Zu bewertender Zeitraum des Beschäftigungsverbotes 26.04.2014 - 30.04.2014

Summe RV-Brutto (inklusive Ausgleichsbeträge) 490,74 (422,22 + var. Bez. 68,52 Ausgl.)

V0-Split 01

Berechnung anteilige RV-Bemessungsgrenze

BBG für den SV-Zeitraum                                             5.950,00
* Summe RV-Brutto (inklusive Ausgleichsbeträge)     * 490,74
/ Gesamtbrutto (inklusive Ausgleichsbeträge)            / 2.790,47

Anteilige RV-Bemessungsgrenze                                 1.046,38

 

Berechnung Anteiliger Erstattungsbetrag

Ausgleichsbeträge (inklusive anteilige AG Zusatzleistungen BAV)       68,52
* Summe RV-Brutto (inklusive Ausgleichsbeträge), gekappt            * 490,74
/ Summe RV-Brutto (inklusive Ausgleichsbeträge)                             / 490,74

Anteiliger Erstattungsbetrag                                                                     68,52

Berechnung Anteilige Arbeitgeberaufwendungen SV

Arbeitgeberaufwendungen SV                                                                559,34 
* Summe RV-Brutto (inklusive Ausgleichsbeträge)                            * 490,74
/ Gesamtbrutto (inklusive Ausgleichsbeträge)                                   / 2.790,47

Arbeitgeberaufwendungen BV-Zeitraum                                                98,37 (anteilig)


Arbeitgeberaufwendungen BV-Zeitraum                                                 98,37
* Ausgleichsbeträge (inklusive anteilige AG Zusatzleistungen BAV) * 68,52
/ Summe RV-Brutto (inklusive Ausgleichsbeträge)                             / 490,74

Anteilige Arbeitgeberaufwendungen SV                                                 13,73

Der Gesamt-SV-AG-Beitrag von 559,34 ergibt sich aus dem in der SV-Berechnung (siehe Fiktivlauf) in der LA /102 angesetzten SV-Entgelt von 2.901,85.

 

  II.  Die maschinelle Ermittlung der Ausgleichsbeträge und der Erstattungsbeträge ist nicht aktiv

 

Ist die Teilapplikation MGBV inaktiv (Tabelle T596D), müssen die Ausgleichsbeträge während eines Beschäftigungsverbotes über manuelle Vorgabelohnarten erfasst werden.

Für die Erzeugung der AAG-Meldungen zur maschinellen Erstattung müssen die entsprechenden Beträge über den IT 0700 (Elektronischer Datenaustausch), Subtyp DBBT erfasst werden (SAP- Hinweis 1367191).

Die Erstattungsmeldungen werden monatsweise erstellt, auch wenn die Abwesenheit die Monatsgrenze überschreitet. Daher muss der Gültigkeitszeitraum des Infotypsatzes innerhalb eines Monats liegen.

Der Infotyp 0700 kann außerdem zur Übersteuerung der maschinell berechneten Beträge (mit aktiver Teilapplikation MGBV) verwendet werden. Es können alle oder auch nur einzelne Werte übersteuert werden. Die restlichen Infotypfelder bleiben dann initial.

In der Funktion DSVU werden aus diesen Beträgen  die folgenden Lohnarten gebildet:

  • /3OB BV fortgezahltes Brutto
  • /3OC BV fortgezahlt. AG-Anteil
  • /3OD BV Erstattungsbetrg

 

ACHTUNG: Der Ausgleichsbetrag betriebliche Altersvorsorge (im OED z.B. AG-Leistungen für die Zusatzversorgung) ist erstattungsfähig und muss im IT 0700 im Feld "fortgezahltes Brutto" enthalten sein. Unter "fortgezahlte Beiträge" versteht man nur die SV-Beiträge zur KV, RV, AV und PV, die  aus dem SV-pflichtigen Entgelt berechnet werden. Deshalb gehören die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge zum fortgezahlten Brutto.

 

 

 

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